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   BGH, 08.11.2017 - XII ZB 489/16   

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https://dejure.org/2017,45298
BGH, 08.11.2017 - XII ZB 489/16 (https://dejure.org/2017,45298)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2017 - XII ZB 489/16 (https://dejure.org/2017,45298)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2017 - XII ZB 489/16 (https://dejure.org/2017,45298)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 574 Abs. 2 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 3 ZPO, §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB, § 1379 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BGB, § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Heranziehung derselben Grundsätze wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung

  • rewis.io

    Stufenantrag auf Zugewinnausgleich: Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 61 Abs. 1
    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Heranziehung derselben Grundsätze wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung

  • rechtsportal.de

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Heranziehung derselben Grundsätze wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung

  • datenbank.nwb.de

    Stufenantrag auf Zugewinnausgleich: Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflicht zur Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - und die Beschwer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 48
  • FamRZ 2018, 608
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15

    Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 489/16
    Der Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016, XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225).

    Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 7 mwN).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 8 mwN).

    Da der Ehemann nicht zu einer Ermittlung des Werts der Gaststätte verpflichtet ist, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, inwieweit er zur Vorbereitung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters angewiesen sein sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 11).

    Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss tenoriert hat, der Ehemann solle die Richtigkeit seiner Angaben "insbesondere zu den wertbildenden Faktoren" der Gaststätte an Eides statt versichern, folgt noch nicht, dass er auch Angaben zu dem Wert schuldet, was ebenso für die eidesstattliche Versicherung gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 11).

    cc) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Überprüfung und eventuellen Ergänzung der Auskunft entstehenden Kosten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst stehen und deshalb den Beschwerdewert des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhöhen können (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 17 mwN; s. auch BGH Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 - juris Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 10).

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16

    Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 489/16
    cc) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Überprüfung und eventuellen Ergänzung der Auskunft entstehenden Kosten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst stehen und deshalb den Beschwerdewert des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhöhen können (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 17 mwN; s. auch BGH Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 - juris Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 10).
  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11

    Beschwerde in der abgetrennten Folgesache "Güterrecht" nach Ehescheidung:

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 489/16
    cc) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Überprüfung und eventuellen Ergänzung der Auskunft entstehenden Kosten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst stehen und deshalb den Beschwerdewert des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhöhen können (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 17 mwN; s. auch BGH Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 - juris Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 10).
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